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   FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09   

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https://dejure.org/2010,38996
FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09 (https://dejure.org/2010,38996)
FG München, Entscheidung vom 27.01.2010 - 9 K 3140/09 (https://dejure.org/2010,38996)
FG München, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 9 K 3140/09 (https://dejure.org/2010,38996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe - Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung nach Ergehen einer Fortsetzungsmitteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165; AO § 363; FGO § 74; FGO § 102
    Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung nach Ergehen einer Fortsetzungsmitteilung; Voraussetzungen für Verfahrensruhe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung nach Ergehen einer Fortsetzungsmitteilung - Voraussetzungen für Verfahrensruhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    Darüber hinaus kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. des Widerrufs des Ruhens des Verfahrens nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden (vgl. § 363 Abs. 3 AO; BFH- Urteil vom 26. September 2006 - X R 39/05, BStBl II 2007, 222).

    Es muss daher eine auch in dem Einspruchsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (BFH in BStBl II 2007, 222).

    34 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BFH durch sein Urteil in BStBl II 2007, 222 bereits entschieden hat, dass die Fortsetzungsmitteilung einen Verwaltungsakt darstellt, der im pflichtgemäßen Ermessen des FA steht und dieses daher ihre Ermessenserwägungen offen legen muss.

    Denn die Finanzbehörde kann in einem Fall, in dem die Rechtsfrage in einem Musterverfahren bereits höchstrichterlich geklärt ist und nur noch Parallelverfahren anhängig sind, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens, welches sie aber darzulegen hat, durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt entscheiden, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt wird (BFH in BStBl II 2007, 222 m.w.N.).

    Ein solches "Entschleunigungsgebot" existiert nicht (BFH in BStBl II 2007, 222 m.w.N.).

    Der bloße Hinweis im Schriftsatz vom 9. Oktober 2009, die engen Grenzen der Ermessensentscheidung, wie sie sich aus dem BFH-Urteil in BStBl II 2007, 222 ergäben, seien nicht einzuhalten, genügt dem nicht.

    Dies entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 2007, 222 und ist nicht zu beanstanden.

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    Schließlich beantragt er im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich der Voraussetzungen für eine Fortsetzungsmitteilung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. der Wirkungen eines nachträglich beigefügten Vorläufigkeitsvermerks auf den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen anhängige Verfahren X R 32/08 ein Ruhen des Verfahrens.

    Soweit sich der Kläger bezüglich der Fragen im Zusammenhang mit der Fortsetzungsmitteilung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO und den Wirkungen nachträglicher Vorläufigkeitsvermerke auf das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Az. X R 32/08 bezieht, ist die insoweit zulässige Klage (vgl. oben 2. a)) unbegründet.

    Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedenfalls insoweit gegeben, als der Kläger seinen Einspruch auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 32/08 stützt.

    Aus diesem Grund kommt es auf die im Verfahren X R 32/08 zu entscheidende Frage, ob ein entsprechender Hinweis erforderlich ist, nicht an, weshalb der Senat entscheiden kann.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    der Absetzbarkeit von Zivilkleidung als Arbeitskleidung und der steuerlichen Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen durch Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - GrS 1/06, juris, folgend auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 20. Juli 2006 - VI R 94/01, BStBl II 2007, 121; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 VI R 65/02, juris und BFH-Beschluss vom 20. April 2006 - III R 5/06, juris, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 1123/08, juris.
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    der Absetzbarkeit von Zivilkleidung als Arbeitskleidung und der steuerlichen Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen durch Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - GrS 1/06, juris, folgend auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 20. Juli 2006 - VI R 94/01, BStBl II 2007, 121; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 VI R 65/02, juris und BFH-Beschluss vom 20. April 2006 - III R 5/06, juris, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 1123/08, juris.
  • BFH, 18.11.2009 - X R 6/08

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen, die im Übrigen auch durch den Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen erfasst ist, durch BFH-Urteil vom 18. November 2009 - X R 6/08, juris;.
  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art (etwa im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Aussetzung der Vollziehung) substanziiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (BFH-Beschluss vom 22. März 1996 - III B 173/95, BStBl II 1996, 506).
  • BFH, 02.07.2008 - X B 39/08

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks

    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    Insbesondere genügt das Vorbringen des Klägers im Einspruchsverfahren, die Vorläufigkeitsvermerke hätten nur eine eingeschränkte Reichweite und würden nur hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen, keinesfalls aber für einfachgesetzliche Regelungen gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 - X B 39/08, BFH/NV 2008, 1645; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 31. August 2009 - 1 BvR 2316/08, juris), was eine Nichtigkeit der Steuerfestsetzung zur Folge haben könne, diesen Anforderungen nicht, da durch die Formulierung der Vorläufigkeiten im ESt-Bescheid vom 4. Juni 2009 entsprechend dem BMF-Schreiben vom 1. April 2009 (BStBl I 2009, 510) klargestellt ist, dass auch die Fälle einer Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts durch den BFH mitumfasst sind.
  • BFH, 17.04.2008 - III R 5/06
    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    der Absetzbarkeit von Zivilkleidung als Arbeitskleidung und der steuerlichen Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen durch Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - GrS 1/06, juris, folgend auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 20. Juli 2006 - VI R 94/01, BStBl II 2007, 121; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 VI R 65/02, juris und BFH-Beschluss vom 20. April 2006 - III R 5/06, juris, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 1123/08, juris.
  • BFH - VI R 65/02
    Auszug aus FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09
    der Absetzbarkeit von Zivilkleidung als Arbeitskleidung und der steuerlichen Berücksichtigung von gemischten Aufwendungen durch Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - GrS 1/06, juris, folgend auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 20. Juli 2006 - VI R 94/01, BStBl II 2007, 121; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 VI R 65/02, juris und BFH-Beschluss vom 20. April 2006 - III R 5/06, juris, die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 1123/08, juris.
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